Krieger- und Soldatenkameradschaft Obersüßbach

Mitglied werden

Wenn Sie sich für die Aufgaben und Ziele der Krieger- und Soldatenkameradschaft interessieren, schauen sie bei uns vorbei oder werden gleich Mitglied, in dem Sie den Mitgliedsantrag, der hier auf der Seite zum Download bereitgestellt ist, ausgefüllt an den Vereinsvorstand senden.

Ob Sie als Soldat gedient haben oder nicht, bei uns sind Sie immer willkommen.

Beitrittserklärung

Satzung der KSK Obersüßbach

SATZUNG

der Krieger- und Soldatenkameradschaft Obersüßbach e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Krieger- und Soldatenkameradschaft Obersüßbach e.V., gegründet am 05. Oktober 1885 (Gründungsname: Krieger- und Veteranenverein Obersüßbach).
Er hat seinen Sitz in Obersüßbach, derzeit im Gasthaus Schranner.

§ 2 Zweck der Kameradschaft
1. Die Kameradschaft verfolgt unter Ausschluss aller politischen und konfessioneller Bestrebungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigem Finanzamt für Körperschaft an.
2. Die Pflege und Erhaltung des Kriegerdenkmals.
3. Die Pflege der Kameradschaft, die Liebe und Treue zum deutschen Volk und Vaterland zu beleben und zu stärken, das Gedenken an die gefallenen und verstorbenen Kameraden stets hoch in Ehren zu halten. Die Pflege der Kameradschaft beinhaltet auch die Teilnahme an Veranstaltungen.
4. Die Kameradschaft verpflichtet sich, die verstorbenen Kameraden in würdiger Form zu Grabe zu geleiten. Der Verstorbene erhält , wenn er in der Kirchengemeinde Obersüßbach beigesetzt wird, eine Abordnung der Kameradschaft mit Fahne und Musik ferner lässt die Kameradschaft ein heiliges Amt lesen. Kriegsteilnehmer, Soldaten und ehemalige Soldaten erhalten einen Salut.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Aufnahmefähig als ordentliches Mitglied ist jede natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit der deutschen Bundesrepublik besitzt und entweder im deutschen Heer, Marine, Waffen-SS, staatliche Polizeiwehr, im staatlichen Arbeitsdienst und in allen der deutschen Wehrmacht im Kriege unterstellten Einheiten, sowie den Ersatzdienst bei Feuerwehr oder THW geleistet hat oder in der deutschen Bundeswehr oder der staatlichen Polizei in Ehren gedient hat.
2. Als außerordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, welche nicht gedient haben.
3. Mitglied wird, wer schriftlich bei der Vorstandschaft um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder ein Alter von 80 Jahren erreicht haben.
5. Mitglied der Kameradschaft kann nicht sein wer durch rechtskräftiges Urteil aus einem der oben aufgeführten Verbände entfernt und nicht mehr rehabilitiert wurde.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung mit Eingang einer schriftlichen Austrittserklärung beim Vorsitzenden wirksam.
7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise die Versammlung stört, gegen den Vereinszweck verstößt, sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen ungebührlichen Betragens gegenüber dem Vorstand oder einem Mitglied der Vorstandschaft, sowie bei unkameradschaftlichen Verhalten in den Vereinsversammlungen oder bei öffentlichem Auftreten der Kameradschaft. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
9. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat in allen Vereinshandlungen Sitz und Stimme sowie das Recht, Anträge an den Vorstand, der Vorstandschaft und an die Mitgliederversammlung zu stellen. Beschwerden und wichtige Anträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitglieder haben das Recht, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse der Vorstandschaft aufzuheben.
2. Mitglieder, welche 20, 30, 40 Jahre und länger ununterbrochen der Kameradschaft angehören, können entsprechend geehrt werden. Wann geehrt wird legt die Vorstandschaft durch Beschluss fest.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Geist der Kameradschaft, der Ordnung und der Ehrenhaftigkeit, wie es die soldatischen und kameradschaftlichen Tugenden erfordern und wie es dem Vereinszweck dienlich ist, zu pflegen und sich zu betätigen. Die Mitglieder sollen es als ihre besondere Pflicht ansehen, bei den Versammlungen sowie bei offiziellen Festlichkeiten der Kameradschaft und bei Beerdigungen verstorbener Kameraden sich zu beteiligen. Dabei sollten die Mitglieder möglichst zahlreich erscheinen.
4. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederbeitrag wird im Lastschrifteinzugsverfahren in einer Summe eingezogen.
5. Die Mitglieder tragen eine weiß/blaue Kordel an der Schirmmütze.

§ 5 Geschäftsführung – Vorstand
1. Vereinsorgane sind:

  • Der Vorstand
  • Die Vorstandschaft
  • Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorstand.

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • 1. und 2. Vorstand
  • Schriftführer
  • Kassier
  • Fahnenträger
  • und vier Beisitzer.

2. Die Kameradschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand oder den 2. Vorstand vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Diese Vertreten jeweils einzeln. Im Innenverhältnis zur Kameradschaft gilt, dass der 2. Vorstand nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorstand zur Vertretung berechtigt ist. Dem Vorstand steht zur Geschäftsführung die Vorstandschaft zur Seite. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.
3. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandschaftsmitglied hinzuzuwählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Kameradschaft und vertritt sie in der Öffentlichkeit. Er leitet die Sitzungen der Organe.
Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Ihm kann im Verhältnis seiner Müheverwaltung eine von der Vorstandschaft festzusetzenden Vergütung und der Ersatz von baren Auslagen gewährt werden.
5. Der erste Vorstand trägt die goldene Kordelfarbe an der Schirmmütze. Der zweite Vorstand trägt die silberne Kordelfarbe an der Schirmmütze.
6. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse der Vorstandschaft ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist (§ 3 Abs. 7 und 8). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstands.
7. Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten nach den Weisungen des Vorstands. Er hat bei jeder Versammlung und bei Mitgliederversammlungen das Protokoll zu führen und bei der nächsten Versammlung zu verlesen, bzw. vorzulegen und vom Vorstand unterschreiben zu lassen. Alle wichtigen Aktenstücke sowie Korrespondenzen sind durch ihn zu ordnen und geeignet aufzubewahren. Der Vorstand ist verpflichtet, sich darüber jederzeit zu überzeugen und Einsicht zu nehmen. Bei der Mitgliederversammlung gibt er einen Überblick des vergangenen Vereinsjahres ab.
8. Der Kassier hat die Kameradschaftskasse zu führen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind genau zu buchen, die hierzu gehörenden Belege geordnet aufzubewahren und für den regelmäßigen Eingang der Mitgliedsbeiträge zu sorgen. Bei der Mitgliederversammlung hat der Kassier den Kassenbestand vorzutragen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Kassenbücher und Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
9. Vor jeder Jahresmitgliederversammlung bestimmt der Vorstand zwei Kassenprüfer die nicht der Vorstandschaft angehören.
Diese haben die Kasse zu prüfen und bei der Versammlung anschließend zu berichten.
10. Der Vorstand hat ein Inventarbuch zu führen. Darin muss ersichtlich sein, wo sich das Inventar befindet. Alle Bestandsänderungen sind in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 6 Wahlen
Der erste und zweite Vorstand, der Kassier, der Schriftführer und der Fahnenträger werden bei mehreren Kandidaten in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit schriftlich gewählt. Ist nur ein Kandidat vorgeschlagen wird per Akklamation gewählt. Die vier Beisitzer werden in geheimer schriftlicher Wahl in einem Gang gewählt. Die vier Kandidaten mit den meisten Stimmen werden zu Beisitzern. Sind nur vier Kandidaten aufgestellt kann per Akklamation gewählt werden.
Die Vorstandschaft wird in der Mitgliederversammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt. Mehrere Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die neu gewählte Vorstandschaft tritt Ihr Amt mit ihrer ersten Vorstandssitzung innerhalb von sechs Wochen an.

§ 7 Versammlungen
1. Im Frühjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung mit Kassenbericht, Rückblick auf das vergangene Vereinsjahr, Neuwahlen oder Entlastung der Vorstandschaft und Ehrungen statt.
2. Die Vorstandschaft kann jedoch jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
Die Kameradschaftsmitglieder können schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei der Vorstandschaft eine Mitgliederversammlung beantragen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorsitzenden.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung hat entweder durch schriftliche Einladung, durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln oder durch Bekanntmachung durch die Gemeindenachrichten Obersüßbach zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder. Ein Mitglied kann sich jedoch bei der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstand, bei Wahlen jedoch entscheidet das Los. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl der Vorstandschaft, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom ersten Vorstand zu unterzeichnen.
4. Am ersten Sonntag nach Allerseelen findet zum Gedenken an die Gefallenen und Vermissten der Gemeinde Obersüßbach der Kriegerjahrtag mit einem Gottesdienst statt.

§ 8 Beerdigungen von Mitgliedern
Wenn ein Mitglied stirbt, so ist es Pflicht der Hinterbliebenen, dass Ableben unter Mitteilung von Tag und Stunde der Beerdigung der Vorstandschaft sofort anzuzeigen. Im Unterlassungsfalle kann der Verpflichtung nach § 2 Abs. 4 nicht nachgekommen werden und es wird Verzicht auf Teilnahme durch die Kameradschaft und der damit verbundenen kameradschaftlichen Ehren angenommen.

§ 9 Beitrag
1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederbeitrag wird im Lastschrifteinzugsverfahren in einer Summe eingezogen.
2. Bei einem höheren Eintrittsalter ist zusätzlich eine Aufnahmegebühr zu Leisten. Diese wird von der Vorstandschaft im einzelnen festgelegt.
3. Das Kapital der Kameradschaft darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4. Ehrenmitglieder sind nicht Beitragspflichtig.

§ 10 Auflösung der Kameradschaft
1. Die Kameradschaft löst sich auf, wenn nur noch sieben Mitglieder vorhanden sind.
2. Die Auflösung der Kameradschaft kann des weiteren nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der zweiten Einberufung hinzuweisen.
3. Das nach Auflösung bzw. Aufhebung der Kameradschaft verbleibendes Vermögen fällt der Kriegsgräberfürsorge zu. Das Inventar kann für gemeinnützige Zwecke an ein Museum abgegeben werden.

§ 11 Schlussbestimmungen
Die Neufassung der Statuten in eine Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04. November 2001 beschlossen.
Sie tritt am gleichen Tag in Kraft. Vom gleichen Tage an verlieren die Statuten vom 26. April 1886 ihre Gültigkeit.

Die Änderungen bei § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Satzung vom 04. November 2001 wurden durch die Mitgliederversammlung am 07.02.2004 beschlossen. Die Änderungen treten am gleichen Tag in Kraft.

07.02.2004